Aufstockung eines Parkhauses im Flughafen Zürich
Leitsätze
Schon nach dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (Art. 37 Abs. 1) und den Ausführungsbestimmungen dazu ist der «Flugplatz» als betriebliche und rechtliche Einheit zu verstehen, zu der nicht nur die Luftverkehrs-Anlagen, sondern auch die zur landseitigen Erschliessung notwendigen Verkehrseinrichtungen einschliesslich der Parkierungsanlagen gehören. Auch diese unterstehen daher grundsätzlich der Luftfahrtgesetzgebung (E. 4a). Für die Erweiterung einer Flugplatzanlage – vorliegend geht es um die Aufstockung eines Parkhauses – ist daher auch nach altem Recht eine bundesrechtliche Konzession oder Bewilligung erforderlich, und im entsprechenden bundesrechtlichen Verfahren ist auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu prüfen. Eine kantonale Baubewilligung allein genügt nicht (E. 5). Die Flughafen-Immobilien-Gesellschaft kann, da sie nicht Flugplatzhalterin ist und da sie den Betrieb des erweiterten Parkhauses nicht beeinflussen kann, grundsätzlich…
Zeitschrift URP
URP 1998 179
Publikationsart
Entscheid