Stall für zwei Ponys in Einfamilienhauszone; Lärm-/Geruchsimmissionen
Auszug
BGer, Urteil vom 09.09.1997
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 3 (Abs. 3 lit. b)
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 2 Ziff. 512
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
USG und LSV sind auf den vom umstrittenen Stall für zwei Ponys ausgehenden Lärm anwendbar (E. 3 c/bb). Die von einer Anlage für Tierhaltung ausgehenden Gerüche können als Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG angesehen werden. Ein Stall, der nicht der Tierhaltung im eigentlichen Sinn dient, hat die in Ziff. 512 Anh. 2 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten. Mangels anderer Vorschriften können die Behörden diese Werte aber bei ihrem Entscheid beiziehen (E. 4b). Seit Inkrafttreten des USG beziehen sich kommunale Vorschriften, die den Charakter einer Einfamilienhauszone umschreiben, nicht mehr auf Lärm- und Geruchsimmissionen, sondern nur noch auf die Wahrung des Quartiercharakters (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1998 162
Publikationsart
Entscheid