Restrictions en matière de construction et d'affectation résultant de la législation sur l'environnement – la protection contre le bruit

Relevante Erlasse

Zusammenfassung

Die Art. 22 und 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) stellen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen dar. Im folgenden wird der Frage des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen nachgegangen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe der neuen Bauzone und der Erschliessung gemäss der aktuellsten Rechtsprechung mit den Begriffen des RPG harmonisiert wurden. Im weiteren wird auf die Möglichkeit von Ausnahmetatbeständen eingegangen: sozusagen nicht vorhanden bezüglich Art. 24 USG, und nur sehr eingeschränkt im Rahmen von Art. 22 USG. Die Rechtslage wird mit derjenigen von lärmigen Anlagen verglichen, die von verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten profitieren. Das daraus entstehende Ungleichgewicht kann die Planung der Bauzonen oder die Realisation von lärmempfindlichen Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten ausserordentlich kostspielig und schwierig werden lassen. Die Art. 22 und 24 USG sind für die Raumplanung von grösster Wichtigkeit,…

Restrictions en matière de construction et d'affectation résultant de la législation sur l'environnement – la protection contre le bruit

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