Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht
Zusammenfassung
Die Erhebung von Abwasserabgaben wird mit der jüngsten Revision des Gewässerschutzgesetzes neu auf das Ziel einer nachhaltigen Abwasserbeseitigung ausgerichtet. Die Abgaben müssen nicht mehr nur den verfassungsrechtlichen Anforderungen (gesetzliche Grundlage, aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsätze) genügen, sondern jetzt auch kostendeckend und verursachergerecht sein (Art. 60a GSchG). Der Spielraum der Kantone bei der Ausgestaltung der Abwasserabgaben bleibt indessen immer noch erheblich. So stehen ihnen weiterhin verschiedene Abgabearten (Mehrwertbeiträge, Anschluss-, Grund- und Verbrauchsgebühren) und zahlreiche Bemessungskriterien zur Verfügung. Art. 60a GSchG verlangt jedoch, dass sich die Abgaben mindestens teilweise nach der Art und Menge des Abwassers richten. Die Bemessung der Abgaben wird dadurch inskünftig verfeinerteren Massstäben genügen müssen als bisher, wenn auch Pauschalierungen weiterhin zulässig sind. Die Richtlinie über die…
Zeitschrift URP
URP 1999 539
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag