Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde; Lärmschutz
Leitsätze
Der Vorsorgegrundsatz des Art. 11 Abs. 2 USG beschränkt den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend. Selbst wenn eine Beschränkung – vorliegend die Verweigerung verlängerter Öffnungszeiten für einen Restaurationsbetrieb – technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt stehen. In die lärmmässige Beurteilung eines Restaurationsbetriebes sind auch Sekundäremissionen einzubeziehen, also z.B. der Lärm, der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursacht wird (E. 2b/bb). Die Verweigerung verlängerter Öffnungszeiten für einen Restaurationsbetrieb stellt einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit (HGF; neu: Wirtschaftsfreiheit) dar (E. 2b/cc). Diese Massnahme ist also unter anderem nur dann zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, d.h. sie muss geeignet und notwendig sein und das angestrebte Ziel…
Zeitschrift URP
URP 2000 249
Publikationsart
Entscheid