Kirchenglocken; Lärmimmissionen
Leitsätze
Wenn vom Grundstück einer staatlich anerkannten Person des öffentlichen Rechts Immissionen ausgehen, die mit deren öffentlichrechtlicher Aufgabe unvermeidbar verbunden sind, so muss diese Störung grundsätzlich geduldet werden. Dies trifft im Prinzip zu für das Läuten der Kirchenglocken einer öffentlichrechtlich anerkannten (katholischen) Kirchgemeinde vor Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen Bestandteilen des kirchlichen Kults. Hier könnte der gestörte Nachbar aber gegebenenfalls auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg eine Entschädigung wegen Enteignung verlangen. Im Gegensatz dazu sind die – vorliegend umstrittene – Zeitverkündung und das sog. bürgerliche Läuten (Früh-, Mittag- und Abendläuten) einer nachbarrechtlichen Überprüfung des Zivilrichters zugänglich (E. II/1b). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist namentlich der Ortsgebrauch mitzuberücksichtigen. Die Glocken der Guthirtkirche läuten seit über 70 Jahren,…
Zeitschrift URP
URP 2000 257
Publikationsart
Entscheid