Kostenbeteiligung des Bundes an Beseitigung von Altlasten einer Zivilschutzausbildungsanlage; Störereigenschaft
Leitsätze
Art. 32d USG betreffend die Kostentragung bei Altlastensanierungen ist grundsätzlich auch auf Bund und Kantone anwendbar. Geht es um die von einer Zivilschutz-Anlage verursachte Altlast, so hat die zuständige Bundesbehörde gemäss Art. 41 Abs. 2 USG auch das Umweltschutzgesetz zu vollziehen, und das zivilschutzrechtliche Verfahren kann dann auch dem Vollzug der Kostenregelung des USG dienen (E. 1a). Da es vorliegend um eine grundsätzliche Fragestellung geht, ist auf die Beschwerde einzutreten, obwohl noch nicht feststeht, ob der Standort überhaupt sanierungsbedürftig ist, und obwohl die Vorinstanz den vom Bund allenfalls zu übernehmenden Anteil an den Sanierungskosten noch nicht festgesetzt hat (E. 1b). Ein Gemeinwesen kann für sein hoheitliches Handeln nur dann als Verursacher betrachtet werden, wenn es eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder seinen Ermessensspielraum fehlerhaft…
Zeitschrift URP
URP 2000 785
Publikationsart
Entscheid