Baubewilligung für Tierhaltungsanlage; Luftreinhaltung; Mindestabstand zu bewohnten Zonen
Leitsätze
Reine Industrie- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen gelten nicht als bewohnte Zonen im Sinne von Anhang 2 Ziff. 512 LRV, gegenüber denen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind (E. 2b). Indessen haben auch Nachbarn, die ausserhalb von «bewohnten Zonen» wohnen, Anspruch auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und namentlich darauf, dass die möglichen vorsorglichen Massnahmen getroffen werden (z.B. Änderung des Fütterungssystems, verbesserte Lüftung, Wahl eines geeigneteren Standorts) (E. 2c). Gemäss FAT-Bericht (eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon) sind bei einer Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist. Eine solche Unterschreitung darf nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Immissionsempfindlichkeit einer Industriezone sei generell geringer als jene einer Wohnzone. Auch spielt es keine Rolle, dass…
Zeitschrift URP
URP 2002 97
Publikationsart
Entscheid