Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone
Leitsätze
Grundlagen für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht (E. 2). Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind neben dem Verwendungszweck (Brauch- oder Trinkwasser) auch Art und Grösse des Kreises der Benutzenden zu berücksichtigen (E. 3b). In der Regel besteht ein solches öffentliches Interesse nur für Fassungen, welche mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgen. Für die streitige Quellfassung, die lediglich zwei Haushalte sowie einen Laufbrunnen beliefert, ist ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone zu verneinen (E. 3c). Der Begünstigte der Quellfassung, für welche die Ausscheidung der Schutzzonen in Frage steht, verfügt aufgrund der ihm eingeräumten Konzession über ein wohlerworbenes Recht an der Fassung. Diesem steht das Interesse des Grundeigentümers gegenüber, sein Grundstück ohne Einschränkungen zu…
Zeitschrift URP
URP 2002 458
Publikationsart
Entscheid