Vorbehandlung von Küchenabwasser aus Restaurant
Leitsätze
Küchenabwasser aus einem Restaurant unterliegt der Regelung von Anh. 3.2 zur GSchV über die Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation (E. 3.1). Allerdings ist Ziff. 31 des Anh. 3.2 zur GSchV, welcher die Lebensmittelverarbeitung betrifft, auf Restaurants nicht anwendbar (E. 3.3). Die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabschneiders in einem Restaurant kann sich jedoch aus den Grundsätzen von Ziff. 1 des Anh. 3.2 zur GSchV ergeben (E. 3.4). Eine Norm des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzleute (VSA) kann in diesem Zusammenhang zwar herangezogen werden (E. 3.4.1), eine Weisung des Kantons Waadt erweist sich aber vorliegend mit den Grundsätzen von Ziff. 1 des Anh. 3.2 zur GSchV eher als vereinbar (E. 3.4.2). Verschärfung der Anforderungen des Anh. 3.2 zur GSchV im Interesse der Funktionsfähigkeit der örtlichen Abwasserreinigungsanlage und der Wasserqualität im Lac de Joux (E. 4). Verhältnismässigkeit…
Zeitschrift URP
URP 2002 417
Publikationsart
Entscheid