Finanzielle Konsequenzen für den Bund aus der «Sanierungslosigkeit»?
Zusammenfassung
Das von der Bundesverfassung und der Umweltschutzgesetzgebung vorgegebene Ziel, die Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen, lässt sich nur erreichen, wenn bestehende Anlagen, von denen übermässige Immissionen ausgehen, auch tatsächlich saniert werden. Der echten Sanierung muss im Verhältnis zur Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche daher die Priorität eingeräumt werden. Solange Sanierungsfristen laufen, kann der Betreiber einer öffentlichen Anlage nach der als sachgerecht beurteilten bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden. Vielmehr soll er die Möglichkeit haben, die nötigen Dispositionen zu treffen, um bestehende Anlagen mit den Anforderungen des Umweltrechts in Einklang zu bringen. Am Beispiel der Lärmsanierungen im Bereich der Eisenbahnen und der Strassen wird im Folgenden aufgezeigt, welche Vorkehrungen…
Zeitschrift URP
URP 2003 601
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag