Änderung einer Biathlonanlage in Moorlandschaft
Leitsätze
Der weisse Anstrich des Scheibenstandes einer rechtskräftig bewilligten Biathlonanlage in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23. September 2003, E. 6.1, publ. in URP 2003 731, mit Hinweis auf eine Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2003) muss in der schnee- und wettkampffreien Zeit nicht mit einer Holzabdeckung versehen werden, da sich diese nicht besser in die Landschaft einfügt (E. 3). Ein Container mit Messgeräten für die Biathlonanlage gehört nicht zu den in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung zulässigen Bauten. Er darf nur während der Wettkampfperiode und dann insgesamt während höchstens drei Monaten als nicht baubewilligungspflichtige Baute aufgestellt werden (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 2005 273
Publikationsart
Entscheid