Kirchenglockengeläut
Leitsätze
Art. 39 LSV ist auf die Beurteilung von Lärmimmissionen zugeschnitten, für welche der Bundesrat Grenzwerte festgesetzt hat. Für die Beurteilung anderer Lärmimmissionen, z.B. solchen von Kirchenglocken, bei denen Art. 40 Abs. 3 LSV zur Anwendung kommt, liefert diese Bestimmung bloss Anhaltspunkte zur Sachverhaltsermittlung. Deshalb ist hier nicht im Sinne eines entscheidenden Kriteriums auf die in Art. 39 Abs. 1 LSV vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Gebäude abzustellen (E. 3.1). Gemäss Vorinstanz betragen vorliegend die durch die Stunden- und Viertelstundenschläge am Ohr der schlafenden Person verursachten Maximalpegel bei einem spaltweise geöffneten Fenster 46–54 dB(A), ein Wert, bei dem bloss mit geringer Wahrscheinlichkeit mit Aufweckreaktionen zu rechnen ist. In einer der ES III zugewiesenen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ist dies nicht zwingend als erhebliche Störung im Sinne von Art 15 USG zu…
Zeitschrift URP
URP 2006 740
Publikationsart
Entscheid