Bewilligung zum Abschuss von zwei Wölfen
Leitsätze
Die Bewilligung zum Wolfsabschuss stellt eine Verfügung in Erfüllung einer den Kantonen übertragenen Bundesaufgabe dar und kann als solche von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen angefochten werden (E. 1.1 und 1.2). Die Zulässigkeit der Bewilligung kann auch nach bereits erfolgtem Wolfsabschuss überprüft werden (E. 1.3 und 1.4). Das Wolfskonzept stellt kein verbindliches Recht, sondern eine Verwaltungsverordnung dar, die der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis dient. Die darin vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Überprüfung im konkreten Einzelfall (E. 5.1). Der Wolf gehört zu einer geschützten Art, weshalb der Abschuss einzelner Tiere nur als ultima ratio in Erwägung gezogen werden darf (E. 5.2.1). Da das Gebiet der Schweiz zu klein ist, um eine überlebensfähige Wolfspopulation zu beherbergen, ist auf die gesamte Wolfspopulation der West- und Südalpen abzustellen. Diese wird durch einzelne…
Zeitschrift URP
URP 2011 234
Publikationsart
Entscheid