Kataster der belasteten Standorte; Eintragungspflicht
Leitsätze
Der Kataster der belasteten Standorte ist «dynamisch» in dem Sinne, dass die darin enthaltenen Einträge laufend an den neuesten Stand der betreffenden Standorte angepasst werden müssen. Die Behörde muss diejenigen Standorte in den Kataster eintragen, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind; das heisst, dass das Gesetz die Behörden verpflichtet, einen Eintrag auch dann vorzunehmen, wenn die Belastung des Standortes noch nicht sicher ist. Wenn das Risiko einer Belastung beseitigt ist oder die für die Umwelt gefährlichen Substanzen eliminiert worden sind, ist die Behörde dazu angehalten, den Eintrag eines belasteten Standortes aus dem Kataster zu entfernen (E. 5.3.1). In diesem Sinne war die untergeordnete Behörde berechtigt, die potentiell belasteten Standorte in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)…
Zeitschrift URP
URP 2011 229
Publikationsart
Entscheid