Nutzung des Untergrunds: Umfang des Grundeigentums – ein Diskussionsbeitrag
Zusammenfassung
Die Diskussion um die Nutzung des Untergrunds wirft Fragen nach der Zuständigkeit auf. Wie weit reicht das private Grundeigentum und ab wann steht die Nutzung im Hoheitsbereich des Kantons? Das Grundstück wird in der Fläche durch Grenzzeichen auf dem Feld und Aufzeichnung im Plan für das Grundbuch festgelegt. Die Grenze gilt, bis sie in einem formellen Verfahren geändert wird. Das Grundeigentum reicht so weit in die Tiefe (und in die Höhe), wie ein Ausübungsinteresse besteht; es verändert sich automatisch. Was darunter liegt, fällt in die Hoheit des Kantons. Der flexibel definierte, vertikale Umfang des Grundeigentums gefährdet die Rechtssicherheit. Dank verbesserter Techniken wird die Bewirtschaftung des Untergrunds vereinfacht. Die Interessen am Untergrund dehnen sich für Dritte unsichtbar aus und drängen den staatlichen Hoheitsbereich zurück. Kantone legen ihren Hoheitsbereich neuerdings generell ab einer Tiefe von 400 Meter fest.…
Zeitschrift URP
URP 2014 522
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag