Koordinationspflicht; Anordnung von Strassensanierungs- und Biotopschutzmassnahmen
Leitsätze
Die Grundsätze der Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrere Behörden erfordert, sind auch auf Strassenprojektpläne anwendbar (E. 5.2). Für die anzuordnenden Sanierungs- und Naturschutzmassnahmen sind möglicherweise Bewilligungen mehrerer Behörden erforderlich, die der Koordinationspflicht unterliegen könnten (E. 5.4). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Baudirektion bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen (wie Amphibienleitwerke, Einschränkung der Strassenbenützung durch Motorfahrzeuge oder Verschmälerung der Strasse) verfügen wird, besteht ein gewichtiges Interesse an der Koordination zwischen Sanierungs- und Naturschutzmassnahmen. Die Belagserneuerung darf vor der Festsetzung der erforderlichen Schutzmassnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn erhebliche Interessen für die unverzügliche Erneuerung sprechen (E. 5.5). Das Interesse an der Durchführung eines koordinierten Verfahrens…
Zeitschrift URP
URP 2014 688
Publikationsart
Entscheid