Landschaftsschutz; Ausbau der Nationalstrasse beim Gubristtunnel; Prüfung von Varianten; Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht
Leitsätze
Die nach Art. 3 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG gebotene Interessenabwägung umfasst auch die Prüfung von Alternativen, sofern diese ernsthaft in Betracht fallen. Der Hinweis auf die fehlende besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft genügt nicht für den Ausschluss der von den Beschwerdeführern beantragten «Chance Gubrist», welche eine Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen in Richtung Limmattaler Kreuz verlangt. Vielmehr ist nachzuweisen, dass gewichtige Nachteile oder keine Vorteile gegenüber dem Auflageprojekt bestehen (E. 4.3). Das Bundesgericht kommt nach der Prüfung der Vor- und Nachteile der Variante «Chance Gubrist» betreffend Verkehrssicherheit (E. 6.1), Kosten (E. 6.2), Raumplanung (E. 6.3), Landschafts- (E. 6.4) und Lärmschutz (E. 6.5) zum Schluss, dass diese Variante ernsthaft in Betracht fällt und deshalb im Detail hätte geprüft sowie in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen (E. 6.6). Dem Gutachten der kantonalen Natur- und…
Zeitschrift URP
URP 2015 64
Publikationsart
Entscheid