Hochwasserschutz; wasserbau- und gewässerschutzrechtliche Konformität eines Bachausbauprojekts; Vorliegen einer Ufervegetation
Leitsätze
Ein Hochwasserereignis von 2013 zeigt die Erforderlichkeit von Hochwasserschutzmassnahmen am Aabach im Abschnitt zwischen Zellweger-Wehr und der Brücke Weiherallee auf. Die zuständigen Behörden verfügen bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts über einen Gestaltungsspielraum. Die projektierten Massnahmen sind geeignet, die Abflusskapazität zu erhöhen und das mittels der kantonalen Gefahrenkarte ausgewiesene Schutzdefizit zu beheben. Das Projekt bewirkt auch eine Aufwertung des Bachgerinnes und des Uferbereichs. Damit werden die Anforderungen von Art. 3 f. WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG eingehalten. Die Schutzbestimmungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG sind auch auf kanalisierte Gewässer anwendbar (E. 3.2 – 3.5.1). Für die Beurteilung, ob eine Ufervegetation im Sinne des NHG vorliegt, ist massgebend, ob die Pflanzen im Übergangsbereich zwischen Wasser und Erde (Uferbereich) wachsen. Es ist darauf abzustellen, ob sich die Pflanzen im…
Zeitschrift URP
URP 2015 246
Publikationsart
Entscheid