Gewässerschutz; Anforderungen der Reinhaltung an eine Kälber-Iglu-Anlage
Leitsätze
Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe versickern zu lassen, die Gewässer verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Norm nur Massnahmen verfügen, wenn der in den Kälber-Iglus anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (E. 5). Aufgrund der Topografie (nur leicht geneigtes Gelände) und der Entfernung zum Bach (rund 150 m) ist es auch nicht offensichtlich, dass Nährstoffe in ein Oberflächengewässer abgeschwemmt werden können. Insofern hätte die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung von den Vorinstanzen abgeklärt werden müssen (E. 5.1). Aufgrund des vom Bundesgericht eingeholten Gutachtens ist von einem Nährstoffüberschuss und damit von einer Überdüngung der Iglu-Parzelle auszugehen (E. 6.4). Die Experten halten das Risiko des oberflächlichen Transports der betreffenden Nährstoffe aufgrund der speziellen topografischen Verhältnisse für relativ gering (E. 7.2), schätzen den Nährstoffverlust über den…
Zeitschrift URP
URP 2015 394
Publikationsart
Entscheid