Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen – Eine Übersicht über die geltende Rechtslage unter Einbezug von Rechtsprechung und Vollzug
Zusammenfassung
Die geltende Rechtslage rund um den Gewässerraum im Sinne von Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) beschäftigt die Vollzugsbehörden auf verschiedenen Ebenen. So haben die Kantone zum einen den Gewässerraum gemäss den Art. 41a und 41b Gewässerschutzverordnung (GSchV) bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Zum andern gilt es, eine Vielzahl von Bauvorhaben auf ihre gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, da Bauten und Anlagen bereits im übergangsrechtlichen Uferstreifen unter den Voraussetzungen von Art. 41c GSchV bewilligt werden können. Der vorliegende Beitrag widmet sich den verschiedenen Bewilligungstatbeständen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV und untersucht die zu erfüllenden Vo- raussetzungen im Detail. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die bereits ergangene Rechtsprechung in diesem Bereich sowie die Schwierigkeiten im Vollzug zu richten. Gerade der Tatbestand der Ausnahmebewilligung für zonenkonforme Vorhaben im…
Zeitschrift URP
URP 2015 681
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag