Gewässerschutz; Bestandesschutz für eine zonenfremde Baute im Gewässerraum
Leitsätze
Die Installation einer Solaranlage auf einem Bootshaus im Gewässerraum ist weder zonenkonform noch liegt es im öffentlichen Interesse. Das Vorhaben kann einzig im Rahmen des Bestandesschutzes nach Art. 41c Abs. 2 GSchV bewilligt werden. Es stellt sich deshalb die Frage nach dessen Tragweite beziehungsweise dessen Verhältnis zur erweiterten Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG (E. 4.1. und 4.1.1). Im Anwendungsbereich von Art. 24c RPG kommt der gewässerschutzrechtlichen Bestimmung infolge der tieferen Normstufe keine eigenständige Bedeutung zu. Der gewässerschutzrechtliche Bestandesschutz ist deshalb nicht in einem engeren Sinn zu verstehen als in dieser Bestimmung. Der Schutz des Gewässerraums ist vielmehr als wichtiges öffentliches Anliegen anzuerkennen und in die Interessenabwägung einzubeziehen. Dagegen bleibt offen, ob bei bestehenden zonenkonformen Bauten im Gewässerraum Art. 41c Abs. 2 GSchV der gleiche Anwendungsbereich wie Art. 24c RPG…
Zeitschrift URP
URP 2015 706
Publikationsart
Entscheid