Die Bedeutung des Begriffs «dicht überbaut»
Zusammenfassung
Der unbestimmte Rechtsbegriff «dicht überbautes Gebiet» wird in Art. 41a Abs. 4 bzw. 41b Abs. 3 GSchV (Festlegung des Gewässerraums) wie auch in Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (Ausnahmen im Gewässerraum) verwendet. Der Begriff ist ein solcher des Gewässerschutzrechtes, der nicht an vorbestandene raumplanerische Begriffsbildungen anknüpft. Er ist bundesweit einheitlich auszulegen; ein Spielraum der Kantone besteht nur beim Vollzug im Einzelfall. Das Bundesgericht hat erste Leiturteile gefällt. Weitere Urteile zur Präzisierung der Rechtsprechung werden demnächst folgen, weshalb die nachfolgenden Ausführungen als Momentaufnahme zu verstehen sind. Die bisher ergangenen Urteile lassen die folgenden Schlüsse zu: Massgebend ist die konkrete Bebauungssituation und nicht die Festlegung eines Gebiets in der Nutzungsplanung oder der Überbauungsgrad des Gewässers mit Ufermauern. Der Betrachtungsperimeter ist, mit dem Fokus auf das Land entlang des Gewässers,…
Zeitschrift URP
URP 2016 757
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag