Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen
Zusammenfassung
Aufgrund der Kontrollnatur des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterscheidet sich die von Verwaltungsgerichten vorzunehmende umweltrechtliche Interessenabwägung von der entsprechenden Aufgabe der primär kompetenten Verwaltung. Sie wird zunächst durch die anzuwendende Kognition und Prüfungsdichte bestimmt. Der für die Abwägung relevante Sachverhalt ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu erheben, sondern allein zu kontrollieren oder allenfalls zu ergänzen, wobei von den tatsächlichen Feststellungen der Fachbehörden aufgrund der beschränkten Sachkunde der Verwaltungsgerichte nur mit Zurückhaltung abzuweichen ist. Auch bei der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Interessen haben sich Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben Zurückhaltung aufzuerlegen. Zu prüfen ist die Berücksichtigung aller relevanten Interessen, die Beurteilung ihrer Tangierung und deren Gewichtung im Einzelfall, soweit diesbezüglich normative…
Zeitschrift URP
URP 2018 131
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag