Strassenverkehrslärm; Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme Tempo 30
Leitsätze
Die angeordnete Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 in mehreren Kreisen in der Stadt Zürich aus Gründen der Strassenlärmsanierung ist bundesrechtskonform, wenn die in Art. 108 Abs. 2 Bst. d SSV umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen keine besonderen örtlichen Verhältnisse oder eine Ausnahmesituation vorliegen. Keine Rolle spielt die Gesamtzahl der Anordnungen oder deren Anteil am kommunalen oder kantonalen Strassennetz. Es genügt, wenn für jeden Streckenabschnitt eine Einzelfallprüfung erfolgt (E. 4.2). Das für die Abweichung von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit notwendige Gutachten muss von Fachleuten erstellt werden und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 VwVG ist nicht erforderlich (E. 5.1). Inhalt und Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Die für die Anordnung der Temporeduktion…
Zeitschrift URP
URP 2018 660
Publikationsart
Entscheid