Strassenlärm; Prüfung von Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte bei einer Altanlage
Leitsätze
Altrechtliche Anlagen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG Immissionen verursachten, die zwischen dem Planungs- und Immissionsgrenzwert liegen, überschritten für sich allein betrachtet die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwelle noch nicht und sind grundsätzlich nicht als sanierungsbedürftig zu qualifizieren. Folglich ist nicht das Sanierungsrecht (Art. 16–18 USG), sondern sind grundsätzlich die Regeln für Neuanlagen anwendbar. Auf solche Altanlagen ist infolge des Vertrauensgrundsatzes Art. 25 USG analog anwendbar mit der Folge, dass bei einem späteren Umbau oder einer Erweiterung das Immissionsmass, das am 1. Januar 1985 bestand, massgebend ist (E. 5.5). Da eine funktionelle (Charakter-)Änderung der Strasse im Jahr 1986 stattgefunden hat, kann die Frage offen bleiben, ob auch bei einer altrechtlichen Anlage, bei welcher die Lärmzunahme ausschliesslich auf eine kontinuierliche Zunahme des Verkehrs zurückzuführen ist, die Bestimmungen…
Zeitschrift URP
URP 2019 446
Publikationsart
Entscheid