Biotopschutz; Unvereinbarkeit des geplanten Wanderweges mit dem Auenperimeter des Bundes unter besonderer Berücksichtigung des Lebensraums des Flussuferläufers
Leitsätze
Um das Ziel der ungeschmälerten Erhaltung bzw. grösstmöglichen Schonung der Biotope von nationaler Bedeutung zu erreichen, beauftragt das NHG die Kantone, deren Schutz im Einzelnen zu ordnen. Dabei verpflichtet die Auenverordnung (AuenV) die Kantone bzw. Gemeinden, den genauen Grenzverlauf der Objekte festzulegen und ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Das RPG wiederum ermöglicht es den Kantonen bzw. Gemeinden, dafür Schutzzonen festzulegen. Die Nutzungsplanung stellt somit ein geeignetes Instrument dar, um die Detailabgrenzung der Inventarobjekte festzulegen (E. 3.2). Die AuenV verlangt grundsätzlich eine parzellenscharfe oder in anderer Weise grundeigentümerverbindliche Detailabgrenzung. Die Bundesperimeter sind oft durch sichtbare Anhaltspunkte wie Waldgrenzen, Bäche, Wege oder Strassen festgelegt. In diesen Fällen ist der genaue Grenzverlauf der Objekte für die Kantone häufig vorgegeben. Wenn der Inventarperimeter nicht durch derart…
Zeitschrift URP
URP 2020 416
Publikationsart
Entscheid