Strassenlärm; Lärmsanierung einer Nationalstrasse; objektive Beweislast für das Vorliegen der Feinerschliessung einer Bauzone bei Inkrafttreten des USG
Zusammenfassung
Bestehende ortsfeste Anlagen wie vorliegend die Nationalstrasse N2 müssen saniert werden, wenn sie wesentlich zur Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte beitragen. Der Anlageninhaber ist von der Lärmsanierungspflicht befreit, wenn die Immissionsgrenzwerte nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG (1. Januar 1985) noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten waren. Massgebend ist die volle bzw. die Feinerschliessung der Nutzungszone, die eine hinreichende Zufahrt und die Zuführung der erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen umfasst (E. 3.4). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Feinerschliessung hat – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der Anlageninhaber zu tragen, da dieser einen Vorteil daraus ableitet (Ausnahme von der Sanierungspflicht). Das drängt sich auch deshalb auf, weil die Sanierungsfrist mehrmals verlängert und damit das Erbringen des Beweises für das Fehlen der Erschliessung vor 1985…
Zeitschrift URP
URP 2021 54