Freizeitanlage am Flussufer; Frage der Zulässigkeit von Eingriffen in Gewässerraum, Ufervegetation und ISOS-Schutzziele
Leitsätze
Schutz des Gewässerraums: Die streitige Anlage am Flussufer der Aare verhindert das Aufkommen von standortgerechter Ufervegetation. Zudem fördert sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die gesetzlich angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher, ob eine solche Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig ist (E. 3.5.). Dafür muss es sich um eine standortgebundene Anlage handeln, die im öffentlichen Interesse liegt. In jedem Fall ist die Beanspruchung des Gewässerraums so gering wie möglich zu halten (E. 4.1.). Standortgebunden sind Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können (E. 4.2.).
Die Freizeitanlage soll das Verweilen am Ufer sowie das Schwimmen im Fluss ermöglichen. Dafür ist die Anlage auf einen…
Zeitschrift URP
URP 2023 208
Publikationsart
Entscheid