Lärmimmissionen; keine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für Ersatzneubau mit geplanter Festverglasung anstelle von Fenstern
Leitsätze
Beim strittigen Bauvorhaben, einem Mehrfamilienhaus in einem Gebiet der Empfindlichkeitsstufe III, werden an 26 von 54 lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte tagsüber und in der Nacht überschritten. Dabei liegen die Überschreitungen näher beim Alarm- als beim Immissionsgrenzwert. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. alle zumutbaren baulichen oder gestalterischen Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, geprüft wurden, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Ist dies trotz solchen Massnahmen nicht möglich, darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ist namentlich der Umfang…
Zeitschrift URP
URP 2024 81
Publikationsart
Entscheid