Gewässerschutz; Gewässerfeststellung mit Fragen zum Anspruch auf Verhandlung, zur Heilung einer Gehörsverletzung, Koordinationspflicht und Qualifikation als «oberirdisches Gewässer»
Leitsätze
Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung: Aufgrund der besonderen Umstände durfte das Verwaltungsgericht auf eine Verhandlung verzichten: Es stellten sich Rechts- und Fachfragen (zur Qualifikation des Gewässers, zu dessen Ergiebigkeit o. ä.), die aufgrund von einschlägigen Amtsberichten besser im schriftlichen Verfahren beurteilt werden konnten. Das Verwaltungsgericht hatte zudem im Rahmen eines vorangegangenen Wasserbauverfahrens bereits in gleicher Besetzung einen Augenschein mit mündlicher Verhandlung durchgeführt (E. 3.3.2).
Keine Heilung einer Gehörsverletzung: Die Rechtsmittelinstanz muss für eine Heilung nicht nur über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügen wie die Vorinstanz, sondern diese auch tatsächlich ausschöpfen, d. h. sie darf sich keine irgendwie geartete Zurückhaltung auferlegen. Eine Heilung ist daher nur möglich, wenn die Rechtsmittelbehörde im konkreten Fall auf eine Selbstbeschränkung verzichtet. Das…
Zeitschrift URP
URP 2024 185
Publikationsart
Entscheid