Schallschutz bei bestehenden Gebäuden. Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 16. Februar 1996 i.S. Kanton Solothurn gegen M. AG (BGE 122 II 33; auszugsweise publiziert in URP 1996, S. 319 ff.)

Relevante Erlasse
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV) (15.12.1986) Art. 41 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV) (15.12.1986) Art. 41 (Abs. 1)

Zusammenfassung

Das Bundesgericht hatte im zitierten Fall zu entscheiden, ob die Schaufenster zweier Gewerbebetriebe (Kopieranstalt und Sportgeschäft) in einem hauptsächlich dem Wohnen dienenden Gebäude an der Kantonsstrasse T5 in Grenchen gegen Schall zu dämmen seien. Lärmige Anlage und betroffenes Gebäude waren beide bestehend im Sinn der Lärmschutzverordnung (LSV), und die Lärmeinwirkungen waren unvermeidbar. Das Bundesgericht verzichtete bei der Kopieranstalt auf die Schalldämmung mit der Begründung, es herrsche erheblicher Betriebslärm, der die Betriebsräume als lärmunempfindlich erscheinen lasse. Beim Sportgeschäft erachtete es den herrschenden Innenlärmpegel als noch zumutbar, weshalb keine Schallschutzmassnahmen zu ergreifen seien.

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Journal DEP

DEP 1996 852

Forme de publication

Contribution rédactionelle

Auteure/Auteur/Instance

Urs Walker

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