Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach (neuem) Art. 32d USG und Altlastenverordnung
Zusammenfassung
1. Mit dem revidierten USG und der auf 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung (AltlV) wird die Sanierung von Altlasten-Standorten bundesrechtlich einheitlich geregelt. Vollzugsbeauftragt und verantwortlich sind die Kantone, welche ein Gesamtprogramm auszulösen haben, womit innert einer Generation zumindest die gefährlichsten Altlasten-Standorte saniert werden sollen. Entsprechende Altlasten-Sanierungsprogramme sind von den Kantonen zu erarbeiten und umzusetzen. Bis Ende 2003 sollen vorab die Kataster der belasteten Standorte erstellt sein (Art. 5 und Art. 27 AltlV). 2. Im Rahmen der Umsetzung dieser Sanierungsprogramme erklärt die AltlV in Art. 20 Abs. 1 in der Vorphase zur Sanierungsverfügung für Altlasten-Standorte primär den Inhaber des belasteten Standortes für realleistungs- und kostenpflichtig hinsichtlich der historischen und technischen Untersuchung (Art. 7 AltlV) und der Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV). Davon kann unter…
Zeitschrift URP
DEP 1998 603
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag