Der Massnahmenplan gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung

Relevante Erlasse

Zusammenfassung

1. Art. 37 LRV versteht den Massnahmenplan als Liste der Massnahmen, die im Hinblick auf die konkrete Immissionssituation getroffen werden müssen, damit die Ziele der Luftreinhalte-Verordnung erreicht werden können. Der Massnahmenplan ist ein für die Behörden grundsätzlich verbindliches Programm; er dient als Grundlage für die Anordnung der aufgeführten Massnahmen durch die zuständigen Instanzen. Der Massnahmenplan muss auf die Auflistung der erforderlichen Massnahmen beschränkt werden. Dabei ist es ohne weiteres sinnvoll, auf die Zuständigkeit zur Anordnung und zum Vollzug der Massnahmen hinzuweisen und die zur Verfügung stehende Frist festzusetzen. Die für die Bürger verbindliche Anordnung der vorgesehenen Massnahmen ist dagegen erst nach Verabschiedung des Massnahmenplans durch separate Beschlüsse der zuständigen Organe nach Massgabe der für die einzelnen Materien gültigen Bestimmungen vorzunehmen. 2. Der Massnahmenplan und die gestützt…

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Journal DEP

DEP 1990 132

Forme de publication

Contribution rédactionelle

Auteure/Auteur/Instance

Tobias Jaag, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Konsulent Umbricht Rechtsanwälte, Zürich em. Prof. für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht, Universität Zürich