LRV-Änderung: Feinstaubminderung bei Anlagen
Zusammenfassung
Um die Luftverschmutzung durch Feinstaub zu reduzieren und die heute regelmässig überschrittenen Grenzwerte einzuhalten, hat Bundesrat Moritz Leuenberger im Januar 2006 einen Aktionsplan gegen Feinstaub lanciert. Für drei der vorgesehenen Massnahmen dieses Aktionsplans muss die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) geändert werden. Die LRV-Änderung betrifft folgende Massnahmen: – Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den entsprechenden Produktenormen der EU nachgewiesen ist und wenn sie zudem fortschrittlichen lufthygienischen Anforderungen genügen; – Bei automatischen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW werden die Staubgrenzwerte der LRV um einen Faktor 3–5 gesenkt. Die Anlagen müssen abhängig von ihrer Grösse mit modernen Verbrennungssystemen und/oder wirksamen Entstaubungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die neuen Staubgrenzwerte…
Zeitschrift URP
DEP 2007 969
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag