Mobilfunkanlage; zeitlich beschränkte Bewilligung; Standortgebundenheit
Leitsätze
Eine Ausnahmebewilligung ohne Resolutivbedingung bleibt bestandskräftig, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, so dass die Anlage nicht mehr ausserhalb der Bauzone bewilligt werden dürfte. Die Anordnung einer Auflage oder einer Bedingung wäre zulässig und als mildere Massnahme möglicherweise geboten, wenn die Gesamtinteressenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG negativ ausfallen würde und damit eine Bewilligung überhaupt verweigert werden könnte. Da in casu die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, geht es nicht an, diese mit einer Resolutivbedingung zu verbinden. Es besteht zwar eine konzessionsrechtliche Verpflichtung, Antennenanlagen abzubauen, die für den Netzzusammenhang nicht mehr benötigt werden. Jedoch folgt daraus keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber, auf rechtskräftig bewilligte und für den Netzaufbau verwendete Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone zu verzichten, wenn deren Funktion…
Zeitschrift URP
URP 2009 180
Publikationsart
Entscheid