Gefahrenabwehr und Kostenpflicht am Beispiel der Sanierung privater und öffentlicher Kanalisationen
Zusammenfassung
Das bestehende öffentliche und private Kanalisationsnetz weist einen Wert in Milliardenhöhe auf und ist schrittweise zu sanieren. Undichte Leitungen können zu Verschmutzungen der Gewässer und des Grundwassers führen und überdies zu erhöhten Betriebskosten wegen Fremdwasser- und Sandeintritt. Insbesondere die privaten Leitungen sind oft mangelhaft unterhalten und werden kaum saniert, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Aufsicht die Führungsrolle übernimmt und die Sanierungen anordnet. Im Notfall kann die Behörde gestützt auf Art. 54 GSchG eine antizipierte Ersatzvornahme ausführen und die Kosten verteilen, was sich bewährt hat. Diese Form der staatlichen Gefahrenabwehr ist allerdings in diesem Bereich eher selten; im Vordergrund steht die Durchführung von ordentlichen Sanierungsverfahren. Sanierungspflichtig sind in erster Linie die Produzenten des Abwassers, das heisst die Eigentümer der durch die Abwasserleitung erschlossenen…
Zeitschrift URP
URP 2009 370
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag