Lärmschutz in einer Wohnzone in Flughafennähe
Leitsätze
Von der Möglichkeit der Zuordnung in eine nächst höhere Empfindlichkeitsstufe wie es Art. 43 Abs. 2 LSV vorsieht, muss mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden; sie fällt nur für beschränkte Sektoren in Betracht, die schon weitgehend mit Lärm vorbelastet sind, deren Nutzung nicht geändert werden kann und für welche keine konkreten Aussichten auf Sanierung der Anlage, von welcher der Lärm ausgeht, ausstehen (E. 2.3). Die kantonalen Behörden verfügen über einen bedeutenden Ermessensspielraum in der Genehmigung einer Abweichung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV. Ohne ihren Ermessensspielraum zu überschreiten können sie das Gebot der öffentlichen Gesundheit der Möglichkeit zum Bauen vorgehen lassen. Das Bundesgericht muss bei der Anwendung der LSV diesen Ermessensspielraum beachten (E. 2.6).
Zeitschrift URP
URP 2009 500
Publikationsart
Entscheid