Mobilfunkanlage; Badezimmer als Ort mit empfindlicher Nutzung
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 19.06.2009
Relevante Erlasse
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Art. 3 (Abs. 3 lit. 1)
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Art. 3 (Abs. 3 lit. 1)
Leitsätze
Nicht nur eigentliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), sondern auch Badezimmer. Denn zumindest in Badezimmern von Mehrpersonenhaushalten ist eine jährliche Aufenthaltsdauer von 800 Stunden oder rund zwei Stunden täglich sehr wahrscheinlich; zudem sind Badezimmer heute nicht selten als «Wellness-Oasen» mit teils fliessenden Übergängen zu anderen Wohnräumen konzipiert (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2009 531
Publikationsart
Entscheid