Kirchenglockengeläut; Lärmschutz
Leitsätze
Kirchen samt ihrem Läutwerk sind als Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren. Kirchenglocken haben sich hinsichtlich ihrer Lärmemissionen an die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes zu halten, wobei aber kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht (E. 2.1). Anlagen, die schon vor dem Inkrafttreten des USG bestanden, sind bei Überschreitung der Lärmschutzvorschriften zu sanieren. In unverhältnismässigen Fällen können jedoch Erleichterungen gewährt werden (E. 3.1). So zum Beispiel, wenn eine für die Reduktion der Glockenimmissionen taugliche Massnahme wie die Verschalung der Schallöffnungen des Kirchenturms aus Kostengründen unverhältnismässig wäre (E. 3.3, 4, 8) oder die Einschränkung des Stundenschlages dem örtlichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Tradition widerspricht (E. 3.3, 7, 8).
Zeitschrift URP
URP 2010 269
Publikationsart
Entscheid