Luftreinhaltung; Umnutzung von Büroflächen in Verkaufsflächen
Auszug
VerwGer BE, Urteil vom 31.03.2010
Relevante Erlasse
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Art. 2
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Art. 2
Leitsätze
Gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. a LRV gelten als neue Anlagen auch solche, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall stellt das Gebäude durch die Umnutzung eines Teils seiner Geschosse insgesamt eine neue Anlage dar, die Einwirkungen unter anderem in Form von Luftverunreinigungen erzeugen wird. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erforderlichen Emissionsbegrenzungen für die gesamte Anlage festzusetzen sind, erscheint fraglich, ob Raum für eine kantonale Regelung betreffend die Änderung bestehender Anlagen verbleibt (E. 3.6).
Zeitschrift URP
URP 2010 526
Publikationsart
Entscheid