Lärmsanierung Hauptstrassen; Einführung einer Tempo-30-Zone
Leitsätze
Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen zulässig, jedoch kann bei besonderen örtlichen Gegebenheiten auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine derartige Zone einbezogen werden, sofern die in Art. 108 Abs. 2 SSV aufgeführten Gründe erfüllt sind. Kann wie im vorliegenden Fall mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit der Verkehrsablauf verbessert werden, so ist auch auf Hauptstrassen die Einführung einer solchen Zone grundsätzlich zulässig (E. 2.2). Dabei können die Kantonsstrassen, welche in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, weiterhin den für Hauptstrassen geltenden Vortrittsregelungen unterstellt werden, so dass nicht zwingend der Rechtsvortritt zu gelten hat und die Verkehrssicherheit gewahrt werden kann (E. 2.4). Kann das Gutachten schlüssig aufzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 108 SSV erfüllen, so ist die Anordnung auf Herabsetzung der…
Zeitschrift URP
URP 2010 615
Publikationsart
Entscheid