Lärmsanierung einer Stadtkerndurchfahrt; Geschwindigkeitsbegrenzung
Leitsätze
Es widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV sinngemäss, überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, obschon keine hinreichenden Kenntnisse über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung bestehen. Ein solches Vorgehen lässt ausser Acht, dass solche Erleichterungen nur im Ausnahmefall gewährt werden sollen. Bevor überwiegende Interessen an der Gewährung von Sanierungserleichterungen an Strassen bejaht werden, ist zunächst abzuklären, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung als mögliche Sanierungsmassnahme zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen könnte. Erst in einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch verhältnismässig wäre (E. 2.5).
Zeitschrift URP
URP 2010 625
Publikationsart
Entscheid