Verfahrenskoordination zwischen planerischen Verfahren und Bewilligungsverfahren für Erschliessungsbauwerke
Hinweis
Oberger SH, Urteil vom 07.03.1997
Relevante Erlasse
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Die für die Erschliessung eines Baugebietes erforderlichen planerischen Verfahren (Baulinienplan, Quartierplan, Baulandumlegung) können, müssen jedoch nicht gleichzeitig mit Bewilligungsverfahren für Erschliessungsbauwerke – vorliegend für eine Bachumlegung – durchgeführt werden. Erforderlich ist jedenfalls eine gegenseitige Abstimmung dieser Verfahren. Gegen den Stufenbau der Raumplanung verstösst es, wenn zuerst erforderliche Erschliessungsbauwerke bewilligt und erst anschliessend die nötigen planerischen Anordnungen getroffen werden (E. 3b und c).
Zeitschrift URP
URP 1998 242
Publikationsart
Entscheid