Beseitigung von Klärschlamm; Kostenauflage
Leitsätze
Der von Kläranlagen aus Abwasser produzierte Klärschlamm ist Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, der wiederverwertet oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Verbrennung oder Deponierung entsorgt werden muss (Art. 11 und Ziff. 3 Abs. 1 lit. c Anh. 1 zu Art. 32 Abs. 1 TVA) (Abs. 2). Die Kostenüberbindung für Massnahmen der Behörden zum Schutz der Gewässer oder der Umwelt bestimmt sich, da die betreffenden Bestimmungen nur indirekt der Erhaltung eines intakten menschlichen LebensDer von Kläranlagen aus Abwasser produzierte Klärschlamm ist Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, der wiederverwertet oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Verbrennung oder Deponierung entsorgt werden muss (Art. 11 und Ziff. 3 Abs. 1 lit. c Anh. 1 zu Art. 32 Abs. 1 TVA) (Abs. 2). Die Kostenüberbindung für Massnahmen der Behörden zum Schutz der Gewässer oder der Umwelt bestimmt sich, da die betreffenden Bestimmungen nur indirekt der Erhaltung eines intakten menschlichen…
Zeitschrift URP
URP 1996 437
Publikationsart
Entscheid