Umweltschaden; Verteilung der Untersuchungskosten
Leitsätze
Anlässlich von Grabarbeiten für eine Meteorwasserleitung, deren Erstellung im Rahmen eines Quartierplans vorgesehen ist, wurde auf einem Grundstück eine Verunreinigung von Erdreich und Grundwasser mit Oel festgestellt, weshalb das Amt für Gewässer-schutz und Wasserbau entsprechende Untersuchungen durchführen liess. Deren Kosten auferlegte es zur einen Hälfte der Eigentümerin des Grundstückes als Zustandsstörerin und zur andern Hälfte den am Quartierplan beteiligten Grundeigentümern als Verhaltensstörer. Das Schädigungspotential der Oelverschmutzung war gering, bis es durch Grabarbeiten aktiviert wurde. Unter diesen Umständen muss der Rekurrent, der als Quartierplanbeteiligter diese Arbeiten mitveranlasst hat, als Verhaltensstörer gelten. Dies, obwohl ihn keine Schuld trifft und obwohl die Arbeiten nicht gewässergefährlich gewesen wären, wenn nicht früher eine Oelverschmutzung stattgefunden hätte.
Zeitschrift URP
URP 1996 440
Publikationsart
Entscheid