Droit de recours – quo vadis?
Zusammenfassung
Das Anfechtungsobjekt ist durch den Begriff «Bundesaufgabe» im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV und Art. 2 NHG umschrieben. Übersicht über die Gerichtspraxis. Im Bundesrecht liegt das Schwergewicht auf der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Von subsidiärer Bedeutung ist die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsbeschwerde. Die kantonale Autonomie auf dem Gebiete des Verfahrens ist beschränkt durch die Notwendigkeit einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts sowie durch Art. 98a OG. Die Beschwerdelegitimation zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich aufgrund von Art. 103 OG. Übersicht und Würdigung des Beschwerderechts von Privaten, Behörden und Organisationen. Problematik der Verpflichtung zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren. Die bundesgerichtliche Praxis, insbesondere aufgrund des «Medeglia»-Entscheides; zur NHG-Revision vom 24. März 1995. Diskussion und Kritik. Überlegungen über die folgenden Aspekte des…
Zeitschrift URP
URP 1996 788
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag