Baubewilligung für eine Anlage zur Hestellung von Carbonylchlorid; Einsprache einer Nachbarin aus Sicherheitsgründen
Leitsätze
Beschwerdeberechtigt sind alle Bewohner der betroffenen Gegend (E l b). Vor dem Inkrafttreten der UVP–Verordnung muss aufgrund der bundesrätlichen Botschaft und der Parlamentdebatten beurteilt werden, ob für die vorliegende Anlage eine UVP zwingend erforderlich ist. Art. 9 Abs. 1 USG verlangt eine UVP nur, wenn die schädlichen Nebenwirkungen von einer bedeutenden öffentlichen oder privaten Anlage ausgehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (E. 2). Die Sanierung bestehender Anlagen ist emäss Art. 16 und 18 USG nur erforderlich für Anlagen, die die Umwelt durch Emissionen belasten (E. 3). Die der Bauherrschaft in der Baubewilligung auferlegten Sicherheitsmassnahmen genügen vorliegend den Erfordernissen von Art. 10 USG (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 1989 75
Publikationsart
Entscheid