Konzession für ein Kleinwasserkraftwerk
Leitsätze
Wenn ein Konzessionsverfahren das nachfolgende Baubewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert, sind die betroffenen Nachbarn bereits im Konzessionsverfahren beschwerdeberechtigt (E. 2). Auch bei Kraftwerkprojekten, die gemäss UVPV keiner formellen UVP bedürfen, hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden (E. 4). Auch die zivilisationsnahen, durch überbautes Gebiet fliessenden Gewässerstrecken sind soweit als möglich in ihrem Bestand zu erhalten. Eine Konzession darf deshalb nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Nutzung die damit verbundene Landschaftsveränderung aufwiegt (E. 6). Dabei sind auch fischereirechtliche Belange sorgfältig zu berücksichtigen, und die für die Konzessionserteilung erforderliche fischereirechtliche Bewilligung muss im Prinzip schon alle erforderlichen Massnahmen (Auflagen, Bedingungen etc.) verbindlich festlegen (E. 7). Frage der zuständigen Beschwerdeinstanz auf Bundesebene (E. 8).
Zeitschrift URP
URP 1989 225
Publikationsart
Entscheid