Sanierungen nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz: Grundlagen und Grundsätze
Zusammenfassung
Das in Art. 1, 11 und 12 USG verankerte Vorsorgeprinzip gilt grundsätzlich auch für die Sanierungen. Es stellen sich dort aber heikle Fragen zur Rechtsbeständigkeit. Anpassungen haben den verfassungsmässigen Vertrauensschutz zu beachten. Deshalb wird dem Bundesrat aufgegeben, mittels Verordnungsrecht differenzierte Sanierungsordnungen zu erlassen. Diese können im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips Erleichterungen vorsehen. Anlagen, die umgebaut oder erweitert werden, sind indessen grundsätzlich wie neue Anlagen zu behandeln. Detailvorschriften auf Verordnungsstufe finden sich in erster Linie in der Luftreinhalteverordnung und in der Lärmschutzverordnung. Im Sanierungsrecht gilt grundsätzlich der allgemeine Begriff der Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 7 USG. Regelungsobjekt sind alte Anlagen, d.h. Anlagen, die älter sind als die Vorschrift, der sie nicht genügen. Schwierigkeiten ergeben sich bei den besonderen Anlagebegriffen der…
Zeitschrift URP
URP 1990 243
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag